§ 17 NÖ LFW GK-VO (weggefallen)

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK§ 17 NÖ LFW GK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen sowie erforderlichenfalls Kontrollmessungen, kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung gemäß §§ 28 bis 31 der Grenzwerteverordnung 2018 durchzuführenVO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur gemäß § 32 der Grenzwerteverordnung 2018 in Betrieb genommen und betrieben werden.

(3) Die §§ 28 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2018 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

-

in § 28 Abs. 3 an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO”,

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in § 29 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “46 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78t Abs. 6 der NÖ LAO” und

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in § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 an die Stelle des Zitates “(§ 5 ASchG)” das Zitat “§ 74a der NÖ LAO” tritt.

Stand vor dem 02.09.2020

In Kraft vom 18.10.2018 bis 02.09.2020
(1) Wenn an einem Arbeitsplatz die Exposition von Dienstnehmern gegenüber einem Arbeitsstoff, für den ein MAK§ 17 NÖ LFW GK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Grenzwert-Vergleichsmessungen sowie erforderlichenfalls Kontrollmessungen, kontinuierliche und mobile Messungen sowie Überwachung gemäß §§ 28 bis 31 der Grenzwerteverordnung 2018 durchzuführenVO seit 02.09.2020 weggefallen.

(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur gemäß § 32 der Grenzwerteverordnung 2018 in Betrieb genommen und betrieben werden.

(3) Die §§ 28 bis 32 der Grenzwerteverordnung 2018 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

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in § 28 Abs. 3 an die Stelle des Zitates “§ 43 ASchG” das Zitat “§ 78q der NÖ LAO”,

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in § 29 Abs. 1 an die Stelle des Zitates “46 Abs. 6 ASchG” das Zitat “§ 78t Abs. 6 der NÖ LAO” und

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in § 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 4 an die Stelle des Zitates “(§ 5 ASchG)” das Zitat “§ 74a der NÖ LAO” tritt.

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