§ 20 NÖ LFBAO 1991 Zulassung zur Meisterprüfung

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2015 bis 31.12.9999

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und entwedereinen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben,

2.

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig wareneinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen VorbereitungslehrgangMeistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich absolviertbesucht haben, oder

3.

mindestens zwei Jahre als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuchein Studium an einer höhereneinschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt tätig waren oderforstwirtschaftlicher Lehranstalten sind, wenn die Ausbildungsbereiche den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

4. ein einschlägiges Studium an der Universität für Bodenkultur oder an einer Fachhochschule absolviert haben, das dem Ausbildungsberuf entspricht oder
5. ihnen eine Nachsicht gemäß § 21 erteilt wurde.

(2) Weiters hat die land-Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle inAusmaß der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sieanzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder

2.

das 24. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Abs. 1 Z 2) besucht haben.

(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z 2)Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.

Stand vor dem 04.05.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 04.05.2015

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig waren und entwedereinen Meistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich besucht haben,

2.

das 24. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre als Facharbeiter tätig wareneinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt haben und einen VorbereitungslehrgangMeistervorbereitungslehrgang von mindestens 360 Stunden erfolgreich absolviertbesucht haben, oder

3.

mindestens zwei Jahre als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuchein Studium an einer höhereneinschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben oder Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt tätig waren oderforstwirtschaftlicher Lehranstalten sind, wenn die Ausbildungsbereiche den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

4. ein einschlägiges Studium an der Universität für Bodenkultur oder an einer Fachhochschule absolviert haben, das dem Ausbildungsberuf entspricht oder
5. ihnen eine Nachsicht gemäß § 21 erteilt wurde.

(2) Weiters hat die land-Bei der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 3 sind Umfang und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle inAusmaß der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sieanzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

1.

das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine mindestens zweijährige Praxis nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nachweisen oder

2.

das 24. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Jahre einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zumindest im Nebenerwerb geführt sowie erfolgreich eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder einen einschlägigen Vorbereitungslehrgang (Abs. 1 Z 2) besucht haben.

(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z 2)Meistervorbereitungslehrganges in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.

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