§ 2 NÖ VN

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird die “NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge” eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern (Streitteile).

(2) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das dem rechtskundigen Verwaltungsdienst angehört. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die beiden Mitglieder anwesend sind. Den Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind je ein Beisitzer mit beratender Stimme aus dem Kreis der Auftragnehmer und aus dem Kreis der Gemeinden beizuziehen.

(3) Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).

(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 30.04.2022
(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird die “NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge” eingerichtet. Sie vermittelt in einem konkreten Vergabeverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmern (Streitteile).

(2) Die Schlichtungsstelle vermittelt durch zwei Mitglieder. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das dem rechtskundigen Verwaltungsdienst angehört. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die beiden Mitglieder anwesend sind. Den Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind je ein Beisitzer mit beratender Stimme aus dem Kreis der Auftragnehmer und aus dem Kreis der Gemeinden beizuziehen.

(3) Die Landesregierung hat zwei Mitglieder der Schlichtungsstelle und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der Landesbediensteten zu bestellen. Zusätzlich sind je ein Beisitzer nach Anhörung der Wirtschaftskammer aus dem Kreis von deren Mitarbeitern und ein Beisitzer nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die erforderliche Zahl der jeweiligen Ersatzbeisitzer ist nach Anhörung der Wirtschaftskammer bzw. nach Anhörung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Kreis der Kammermitarbeiter sowie nach Anhörung der Interessenvertretungen der Gemeinden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000) aus dem Kreis der Gemeindebediensteten zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bzw. die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) müssen über Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen. Die Funktion endet nach Ablauf von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktion endet weiters mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Land, zur Gemeinde, zur Wirtschaftskammer bzw. zur Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, mit dem Übertritt in den Ruhestand, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe und durch Verzicht des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) bzw. des Beisitzers (Ersatzbeisitzers).

(4) Die Schlichtungsstelle verfügt über eine Geschäftsstelle.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten