§ 3 NÖ VN

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Ein Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

(2) Das Recht des Unternehmers, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt von der Einbringung eines Antrags auf Schlichtung jedenfalls unberührt.

(3) Ein Schlichtungsantrag ist unzulässig,

1.

wenn in derselben Sache bereits ein Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeleitet wurde,

2.

wenn sich der Schlichtungsantrag nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet oder

3.

wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen eingebracht wird.

Dem Schlichtungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Nachprüfungsfristen eingerechnet. Das Schlichtungsverfahren muss innerhalb der Nachprüfungsfristen beendet werden.

(4) Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Schlichtungsantrags zu verständigen.

(5) Die Schlichtungsstelle hat Dritte, sofern sie von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, vom Schlichtungsantrag und von der Verhandlung unter Angabe der genauen Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(6) Die Streitteile und Dritte im Sinn des Abs. 5 können bei der Schlichtungsstelle in die der Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen Akteneinsicht nehmen und von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Streitteile können bei der Vorlage von Unterlagen an die Schlichtungsstelle verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

(7) Lässt sich ein Streitteil in das Schlichtungsverfahren nicht ein, ist das Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung für beendet zu erklären.

(8) Die Schlichtungsstelle hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist, in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.

(9) Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Abs. 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 09.07.2019 bis 30.04.2022
(1) Ein Unternehmer kann vor Befassung des Landesverwaltungsgerichtes bei der NÖ Schlichtungsstelle für öffentliche Aufträge die nachträgliche Prüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie die nachträgliche Prüfung nicht gesondert anfechtbarer Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, schriftlich beantragen. Im Schlichtungsantrag ist ein bestimmtes Begehren zu stellen.

(2) Das Recht des Unternehmers, unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen, bleibt von der Einbringung eines Antrags auf Schlichtung jedenfalls unberührt.

(3) Ein Schlichtungsantrag ist unzulässig,

1.

wenn in derselben Sache bereits ein Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingeleitet wurde,

2.

wenn sich der Schlichtungsantrag nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet oder

3.

wenn er nicht innerhalb der in § 12 genannten Fristen eingebracht wird.

Dem Schlichtungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Die Zeit, in der ein Schlichtungsverfahren anhängig ist, wird in die Nachprüfungsfristen eingerechnet. Das Schlichtungsverfahren muss innerhalb der Nachprüfungsfristen beendet werden.

(4) Die Schlichtungsstelle hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle unverzüglich vom Einlangen des Schlichtungsantrags zu verständigen.

(5) Die Schlichtungsstelle hat Dritte, sofern sie von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, vom Schlichtungsantrag und von der Verhandlung unter Angabe der genauen Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(6) Die Streitteile und Dritte im Sinn des Abs. 5 können bei der Schlichtungsstelle in die der Schlichtungsstelle vorgelegten Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen Akteneinsicht nehmen und von den Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Die Streitteile können bei der Vorlage von Unterlagen an die Schlichtungsstelle verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

(7) Lässt sich ein Streitteil in das Schlichtungsverfahren nicht ein, ist das Schlichtungsverfahren ohne Verhandlung für beendet zu erklären.

(8) Die Schlichtungsstelle hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb der Nachprüfungsfrist, in einer mündlichen, nicht öffentlichen Verhandlung unter Anwendung eines objektiven Prüfmaßstabes auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken und Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erstatten.

(9) Die Art des Auftrages, der geschätzte Auftragswert, bei Bau- und Baukonzessionsverträgen die auf das vergabespezifische Gewerk bzw. den gesamten Bauauftrag bezogenen geplanten Ausführungsfristen, bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen der geplante Leistungszeitpunkt bzw. Beginn und Ende des Leistungszeitraumes, der Verlauf, die Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen, Dritten im Sinn des Abs. 5 und dem Landesverwaltungsgericht ist je eine Abschrift zu übermitteln.

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