§ 10 NÖ VN Antrag auf Nachprüfung

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Ein Antrag auf FeststellungNachprüfung (§ 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2.

die Bezeichnung des Auftraggebers oderund des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängersfür den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

54.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

65.

die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.

die Gründe,einen Antrag auf die sich die BehauptungNichtigerklärung der Rechtswidrigkeit stützt,angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie

8. ein bestimmtes Begehren,

98.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und.

109.

einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle. (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Ein solcherDer Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig,:

1.

wenn er sich nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wirdgegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

wenn die Voraussetzungen deser nicht innerhalb der in § 9 Abs. 3 § 12 nicht gegeben sind odergenannten Fristen gestellt wird;

3.

wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 5 geltend gemacht hätte werden können.

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2018LGBl. Nr. 54/2019)

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 06.11.2018 bis 08.07.2019

(1) Ein Antrag auf FeststellungNachprüfung (§ 4 Abs. 3 § 6 Abs. 1bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2.

die Bezeichnung des Auftraggebers oderund des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,

3.

soweit dies zumutbar ist,eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängersfür den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

54.

Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

65.

die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),

6.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7.

die Gründe,einen Antrag auf die sich die BehauptungNichtigerklärung der Rechtswidrigkeit stützt,angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie

8. ein bestimmtes Begehren,

98.

die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde, und.

109.

einen Nachweis über die Befassung der Schlichtungsstelle. (entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019)

(2) Ein solcherDer Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig,:

1.

wenn er sich nicht innerhalb der in § 11 genannten Fristen gestellt wirdgegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2.

wenn die Voraussetzungen deser nicht innerhalb der in § 9 Abs. 3 § 12 nicht gegeben sind odergenannten Fristen gestellt wird;

3.

wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung die Pauschalgebühr gemäß § 19 § 21 nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 5 geltend gemacht hätte werden können.

(4) (entfällt durch LGBl. Nr. 70/2018LGBl. Nr. 54/2019)

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