§ 18 NÖ VN Unwirksamerklärung des Widerrufes

NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Im Nachprüfungsverfahren und inDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung giltim Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 35 AVG§ 4 Abs. 4 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzeden Widerruf für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertesunwirksam zu erklären, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß anzuwenden.wenn

1.

der Antragsteller dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 06.11.2018 bis 08.07.2019

Im Nachprüfungsverfahren und inDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung giltim Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 35 AVG§ 4 Abs. 4 Z 1 mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenzeden Widerruf für die Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertesunwirksam zu erklären, höchstens jedoch € 20.000,- beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß anzuwenden.wenn

1.

der Antragsteller dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

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