§ 4 NÖ PKGV 2014

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 1§ 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2022

Nahen Angehörigen im Sinne des § 5 Z 6 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gebührt über schriftlichen Antrag ein monatliches Pflegekindergeld in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1, sowie Sonderbedarf gemäß § 1§ 3, wenn dem betreuten Kind volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, gewährt wird.

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