§ 10 NÖ PKGV 2014 Kostentragung für die Anstellung von Pflegepersonen durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270–0LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2016

Das Land kann im Rahmen des Privatrechtes die Kosten für die Anstellung von Pflegepersonen bei privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung gemäß § 26 NÖ KJHG, LGBl. 9270–0LGBl. 9270, festgestellt wurde und mit denen ein Heranziehungsvertrag abgeschlossen wurde, übernehmen. Diese Kostenübernahme ist nur unter den in den §§ 11 bis 13 genannten besonderen Voraussetzungen möglich.

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