§ 13 NÖ PKGV 2014 Pflege für schulpflichtige Kinder

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270–0LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “schulpflichtige Kinder”,

b)

jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

c)

die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

d)

die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen,

e)

die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen und

f)

die Bereitschaft für die Aufnahme eines Kindes ab Schulpflicht und Auseinandersetzung mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen und Herausforderungen im familiären und schulischen Bereich.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.2016

(1) Pflegepersonen, die Pflegekinder im Rahmen der Pflege für schulpflichtige Kinder betreuen, müssen über eine eigene stabile familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet sein, schulpflichtige Kinder, die in der leiblichen Familie nicht mehr betreut werden können, aufzunehmen und längerfristig zu betreuen. Sie müssen schulpflichtigen Pflegekindern eine Betreuung in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen bieten und sie optimal in ihrer Entwicklung in einem verständnisvollen und toleranten Rahmen fördern.

(2) Diese Pflegepersonen müssen neben den grundsätzlichen Voraussetzungen für Pflegepersonen gemäß § 59 NÖ KJHG, LGBl. 9270–0LGBl. 9270, folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

a)

Absolvierung der Grundausbildungsmodule “Familienerweiterung” und “schulpflichtige Kinder”,

b)

jährliche spezifische Aus- und Fortbildung im Ausmaß von 4 Tagen,

c)

die Teilnahme an monatlichen Reflexions- oder Supervisionsrunden,

d)

die Bereitschaft, den Entwicklungsverlauf des Pflegekindes zu dokumentieren und an Fallverlaufsbesprechungen teilzunehmen,

e)

die Bereitschaft, auch Besuchskontakte mit erhöhten Anforderungen zu den leiblichen Eltern zu ermöglichen und

f)

die Bereitschaft für die Aufnahme eines Kindes ab Schulpflicht und Auseinandersetzung mit den damit verbundenen besonderen Anforderungen und Herausforderungen im familiären und schulischen Bereich.

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