§ 3 NÖ EG § 3

NÖ Ehrungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der ErmittlungVerarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 12.06.1982 bis 24.05.2018

Die Gemeinden haben zum Zwecke der im § 1 genannten Ehrungen an der ErmittlungVerarbeitung der erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten mitzuwirken.

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