§ 2 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Ausschreibung der Wahl

§ 2

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.

(2) Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.

(3) Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs 3 LWK-G) statt.

(4) Die Ausschreibung hat den Stichtag (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) und den Wahltag zu enthalten. Als

Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Sonntag oder gesetzlicher FeiertagTag zu bestimmen.

(5) Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan sowie von allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 26.10.2004 bis 20.10.2009

Ausschreibung der Wahl

§ 2

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern wird von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt ausgeschrieben.

(2) Die Wahlen der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und der Mitglieder der Bezirksbauernkammern finden grundsätzlich gleichzeitig statt. Dieser Vorgang wird im folgenden mit gleichzeitiger Wahl bezeichnet.

(3) Ausnahmen finden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§ 32 Abs 3 LWK-G) statt.

(4) Die Ausschreibung hat den Stichtag (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2) und den Wahltag zu enthalten. Als

Stichtag ist ein mindestens eine Woche nach dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung gelegener Tag festzusetzen. Als Wahltag ist ein mindestens elf Wochen nach dem Stichtag gelegener Sonntag oder gesetzlicher FeiertagTag zu bestimmen.

(5) Die Ausschreibung ist von der Landwirtschaftskammer in ihrem Verlautbarungsorgan sowie von allen Gemeinden ortsüblich kundzumachen.

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