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Geschäftsführung der Wahlbehörden
(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(3) Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, dann hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.
Geschäftsführung der Wahlbehörden
(1) Die Sitzungen der Wahlbehörden werden vom Wahlleiter einberufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder haben beim Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(3) Eine Wahlbehörde ist beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter oder seinem Vertreter wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder deren Ersatzmitglieder anwesend ist.
(4) Die Wahlbehörden fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Wahlleiter gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Ist die Wahlbehörde nicht beschlußfähig und läßt die Dringlichkeit der Angelegenheit keinen Aufschub zu, dann hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen.