§ 18 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Wahlvorschläge

§ 18

(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde vorzulegenurschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.

(2) Jeder Landeswahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 26.10.2004 bis 20.10.2009

Wahlvorschläge

§ 18

(1) Wahlwerbende Gruppen (Parteien) haben spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag um 13:00 Uhr ihre Wahlvorschläge für die Wahl in die Landwirtschaftskammer bei der Hauptwahlbehörde und für die Wahl in die BezirksbauernkammernBezirksbauernkammer bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde vorzulegenurschriftlich und mit allen erforderlichen Unterschriften und Zustimmungserklärungen im Original einzubringen.

(2) Jeder Landeswahlvorschlag muß von wenigstens 50 Wahlberechtigten und jeder Bezirkswahlvorschlag von wenigstens 10 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlberechtigten können in beiden Fällen durch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ersetzt werden; bei den Bezirkswahlvorschlägen genügt auch die Unterschrift eines gewählten Mitgliedes der betreffenden Bezirksbauernkammer.

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