§ 19 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Inhalt des Wahlvorschlages

§ 19

Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als in dem Wahlkreis, auf den sich das Verzeichnis bezieht, Mandate zu vergeben sind, und zwar in der von der Partei beantragten und mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnadresse jedes Bewerbers; jeder in die Parteiliste aufgenommene Bewerber hat seine Zustimmung hiezu in der Parteiliste oder in einer gesonderten, die Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag ausdrücklich enthaltenden Erklärung durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bekunden;

3.

Name und Adresse des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei;.

4. eine Urkunde über die Vertretungsberechtigung der als Inhaber weltgeistlicher Pfründen oder als Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen, Stifte und Klöster in den Wahlvorschlag aufgenommenen Personen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009

Inhalt des Wahlvorschlages

§ 19

Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung;

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als in dem Wahlkreis, auf den sich das Verzeichnis bezieht, Mandate zu vergeben sind, und zwar in der von der Partei beantragten und mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnadresse jedes Bewerbers; jeder in die Parteiliste aufgenommene Bewerber hat seine Zustimmung hiezu in der Parteiliste oder in einer gesonderten, die Zustimmung zur Aufnahme in den betreffenden Wahlvorschlag ausdrücklich enthaltenden Erklärung durch Beisetzung seiner Unterschrift zu bekunden;

3.

Name und Adresse des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei;.

4. eine Urkunde über die Vertretungsberechtigung der als Inhaber weltgeistlicher Pfründen oder als Vorsteher geistlicher Orden, Kongregationen, Stifte und Klöster in den Wahlvorschlag aufgenommenen Personen.

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