§ 21 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 21

(1) Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 18 und 19 entsprechen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 18 Abs. 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.

(3) Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 19 Z. 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.

(4) Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.

(5) Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß § 23, endgültig entscheidet.

(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 20.09.1984 bis 20.10.2009

Überprüfung der Wahlvorschläge

§ 21

(1) Die Wahlbehörde prüft, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Vorschriften der §§ 18 und 19 entsprechen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht gemäß § 18 Abs. 2 unterschrieben sind, gelten als nicht eingebracht.

(3) Bewerber, die nicht in einem Wählerverzeichnis des betreffenden Wahlkreises eingetragen sind oder die die Bedingungen der Wählbarkeit nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ebenso werden, wenn die Parteiliste eine größere als die nach § 19 Z. 2 zulässige Anzahl wählbarer Bewerber anführt, die Namen der in der Reihenfolge der Liste über die zulässige Bewerberzahl hinausgehenden Bewerber gestrichen.

(4) Wahlvorschläge, die den übrigen Vorschriften der §§ 18 und 19 nicht voll entsprechen, werden von der Wahlbehörde als ungültig erklärt.

(5) Von allen gemäß den vorstehenden Absätzen getroffenen Verfügungen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen. Gegen die Verfügung der Bezirkswahlbehörde steht ihm die binnen drei Tagen vom Tag nach der Zustellung der Verfügung oder der mündlichen Verständigung hievon bei der Bezirkswahlbehörde einzubringende Beschwerde an die Hauptwahlbehörde zu, welche binnen längstens einer Woche, jedenfalls aber rechtzeitig für den Abschluß der Wahlvorschläge gemäß § 23, endgültig entscheidet.

(6) Die Wahlbehörde kann bis zum Abschluss der Wahlvorschläge sonstige unwesentliche Verbesserungen der Wahlvorschläge zur Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern und die Aktualisierung von Adressen, und zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen vornehmen.

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