§ 31 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Einleitung der Wahlhandlung

§ 31

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009

Einleitung der Wahlhandlung

§ 31

(1) Die Wahlhandlung wird am Wahltag zur festgesetzten Stunde in dem dazu bestimmten Wahllokal durch den Orts(Sprengel)wahlleiter eingeleitet, der der Orts(Sprengel)wahlbehörde die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 36 Abs. 4) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, sofern sie wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten