§ 35 LKWO 1978 (weggefallen)

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999
Wahlkartenwähler

§ 35

(aufgehoben durch LGBl Nr 97/2009)!

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist§ 35 LKWO 1978 seit 20.10.2009 weggefallen. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 40) anzuschließen.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009
Wahlkartenwähler

§ 35

(aufgehoben durch LGBl Nr 97/2009)!

Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, haben neben der Wahlkarte jedenfalls auch eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der ihre Identität ersichtlich ist§ 35 LKWO 1978 seit 20.10.2009 weggefallen. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken "Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 40) anzuschließen.

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