§ 44 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde

§ 44

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.

(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 40 Abs. 2 § 47 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.

(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 01.11.1978 bis 20.10.2009

Stimmenermittlung durch die Bezirkswahlbehörde

§ 44

(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft das Wahlergebnis der örtlichen Wahlen, berichtigt etwaige Irrtümer in den von den Ortswahlbehörden ermittelten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die Gesamtzahl der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich für die Wahl in die Landwirtschaftskammer abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der für jede Partei entfallenden Stimmen (Parteisumme). Desgleichen ermittelt sie die im Wahlkreis erzielte Gesamtsumme und die Parteisummen für die Wahl in die Bezirksbauernkammer.

(2) Hinsichtlich der Wahl in die Landwirtschaftskammer hat die Bezirkswahlbehörde das Ergebnis ihrer gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen der Hauptwahlbehörde zu melden und in einer Niederschrift zu beurkunden. Für diese Niederschrift gilt § 40 Abs. 2 § 47 mit Ausnahme des Abs 1 lit e und f sinngemäß.

(3) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde den die Wahl in die Landwirtschaftskammer betreffenden Akt mit der Niederschrift gemäß Abs. 2 unverzüglich der Hauptwahlbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 42 zu übermitteln.

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