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Durchführung von amtlichen Befragungen
Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 5555a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.
Durchführung von amtlichen Befragungen
Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 5555a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.