§ 56 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Durchführung von amtlichen Befragungen

§ 56

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 5555a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 17.11.1999 bis 20.10.2009

Durchführung von amtlichen Befragungen

§ 56

Soweit in den folgenden Bestimmungen der §§ 57 bis 64 nicht anderes bestimmt wird, finden die §§ 2 Abs 4 und 5, 11 bis 16, 24 bis 28, 30 bis 35, 36 Abs 1, Abs 2 letzter Satz, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 und 5, 37 Abs 1 und 4, 38 Abs 1 Z 1, Abs 2 erster Satz und Abs 3, 39, 40 Abs 1 bis 4 und 7, 41 bis 43, 44 Abs 1 erster Satz, Abs 2 und 3, 54 55 und 5555a auf die Durchführung von amtlichen Befragungen sinngemäß Anwendung.

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