§ 60 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2009 bis 31.12.9999

Erfassung der Stimmberechtigten

§ 60

Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.

Stand vor dem 20.10.2009

In Kraft vom 17.11.1999 bis 20.10.2009

Erfassung der Stimmberechtigten

§ 60

Bei der gleichzeitigen Durchführung der amtlichen Befragung mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung sind die Wahl- bzw Stimmberechtigten nur einmal zu erfassen. Ausgestellte Briefwahlkarten gelten auch für die amtliche Befragung.

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