§ 63 LKWO 1978

Landwirtschaftskammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.10.2004 bis 31.12.9999

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 63

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.

(2) Als Ergebnisse einer amtlichen Befragung sindDie Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:

a)

die Summe der abgegebenen Stimmen;

b)

zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:

aa)

die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;

bb)

die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;

cc)

die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.

Stand vor dem 25.10.2004

In Kraft vom 17.11.1999 bis 25.10.2004

Feststellung des Abstimmungsergebnisses

§ 63

(1) Die Feststellung der Ergebnisse einer amtlichen Befragung, die gleichzeitig mit den Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung und der Bezirksbauernkammern durchgeführt werden, hat erst nach Feststellung der Wahlergebnisse zu erfolgen.

(2) Als Ergebnisse einer amtlichen Befragung sindDie Hauptwahlbehörde hat neben der Summe der Stimmberechtigten als Ergebnis einer amtlichen Befragung festzustellen:

a)

die Summe der abgegebenen Stimmen;

b)

zu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:

aa)

die Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;

bb)

die Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;

cc)

die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten.

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