§ 7 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999

Bedarfsholzentschädigung

§ 7

Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (zB Harteindeckung, Zäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in der urkundlichen und, wenn diese nicht mehr feststellbar ist, in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der zuerkannten Holzmenge darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht übersteigen. Im Fall der Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, gebührt den Eigentümern von werkholzberechtigten Liegenschaften und von Trennstücken daraus im Rahmen des Anspruches gemäß dem ersten Satz Holz am Stock im Wert von 50 % der von ihnen an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Zum angemessenen Ausgleich für den zuerkannten Holzbezug ruht der Anspruch auf Bedarfsholz, ausgenommen Elementarholz, für die von der Maßnahme erfassten Teile der Baulichkeit auf die Dauer der Haltbarkeit der verwendeten Baustoffe.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.03.2002 bis 30.09.2007

Bedarfsholzentschädigung

§ 7

Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (zB Harteindeckung, Zäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in der urkundlichen und, wenn diese nicht mehr feststellbar ist, in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der zuerkannten Holzmenge darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht übersteigen. Im Fall der Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, gebührt den Eigentümern von werkholzberechtigten Liegenschaften und von Trennstücken daraus im Rahmen des Anspruches gemäß dem ersten Satz Holz am Stock im Wert von 50 % der von ihnen an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Zum angemessenen Ausgleich für den zuerkannten Holzbezug ruht der Anspruch auf Bedarfsholz, ausgenommen Elementarholz, für die von der Maßnahme erfassten Teile der Baulichkeit auf die Dauer der Haltbarkeit der verwendeten Baustoffe.

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