§ 12 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

II. Abschnitt

Ergänzungsregulierung und Regulierung

Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung

§ 12

(1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten. Eine Ergänzungsregulierung nur für einen Teil der Berechtigten ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) SieDie Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des nachgemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaftlückenhaft oder lückenhaftmangelhaft sind und soweitoder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen desder berechtigten oder verpflichteten GutesLiegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 26.09.1986 bis 28.02.2002

II. Abschnitt

Ergänzungsregulierung und Regulierung

Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung

§ 12

(1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten. Eine Ergänzungsregulierung nur für einen Teil der Berechtigten ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) SieDie Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des nachgemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaftlückenhaft oder lückenhaftmangelhaft sind und soweitoder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen desder berechtigten oder verpflichteten GutesLiegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

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