§ 50 Sbg. EFRG § 50

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten findet auf Antrag oder von Amts wegen statt.

(2) Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Fall zweier berechtigter Liegenschaften von einem der beiden Eigentümer insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte und im Fall mehrerer berechtigter Liegenschaften von der Mehrheit ihrer Eigentümer insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte.

(3) Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen steht, sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 ist, gelten dessen Vorschriften für die Willensbildung der Agrargemeinschaft. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede Liegenschaft eine Stimme zu.

(4) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen stattfinden, wenn dies öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer größeren Anzahl der Berechtigten oder einer berechtigten oder verpflichteten Agrargemeinschaft erfordern. Die Bestimmungen des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(5) Parteien im Verfahren sind die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften.

(6) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(7) Nach der Einleitung des Verfahrens (Abs. 8) kann die Agrarbehörde, wenn es im Hinblick auf die große Zahl der Parteien des Verfahrens zweckmäßig erscheint, einen Ausschuß der Parteien zur Beratung der Behörde in allgemein berührenden wirtschaftlichen Fragen bilden. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung von den Parteien aus ihrer Mitte mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Mitglieder des Ausschusses.

(8) Das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung ist durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und nach grundbücherlicher Durchführung des Ergebnisses ebenso abzuschließen. Diese Bescheide sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern zuzustellen; ihre Rechtskraft ist kundzumachen. Von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn der Agrarbehörde Parteienübereinkommen zur Genehmigung vorgelegt oder von der Agrarbehörde Parteienübereinkommen beurkundet werden.

(9) Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(10) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat. Über den Plan ist mit den Parteien eine Verhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.

(11) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Bescheide über die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen. Wenn der Plan unangefochten in Rechtskraft erwachsen oder durch die Bescheide der BerufungsbehördenErkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts nicht abgeändert worden ist, kann er als Haupturkunde verwendet werden.

(12) Wenn eine Berichtigung in Geltung bleibender Regulierungsurkunden erforderlich ist, ist sie von der Agrarbehörde in diesen Urkunden durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten findet auf Antrag oder von Amts wegen statt.

(2) Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Fall zweier berechtigter Liegenschaften von einem der beiden Eigentümer insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte und im Fall mehrerer berechtigter Liegenschaften von der Mehrheit ihrer Eigentümer insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte.

(3) Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen steht, sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 ist, gelten dessen Vorschriften für die Willensbildung der Agrargemeinschaft. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede Liegenschaft eine Stimme zu.

(4) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen stattfinden, wenn dies öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer größeren Anzahl der Berechtigten oder einer berechtigten oder verpflichteten Agrargemeinschaft erfordern. Die Bestimmungen des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(5) Parteien im Verfahren sind die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften.

(6) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(7) Nach der Einleitung des Verfahrens (Abs. 8) kann die Agrarbehörde, wenn es im Hinblick auf die große Zahl der Parteien des Verfahrens zweckmäßig erscheint, einen Ausschuß der Parteien zur Beratung der Behörde in allgemein berührenden wirtschaftlichen Fragen bilden. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung von den Parteien aus ihrer Mitte mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Mitglieder des Ausschusses.

(8) Das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung ist durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und nach grundbücherlicher Durchführung des Ergebnisses ebenso abzuschließen. Diese Bescheide sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern zuzustellen; ihre Rechtskraft ist kundzumachen. Von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn der Agrarbehörde Parteienübereinkommen zur Genehmigung vorgelegt oder von der Agrarbehörde Parteienübereinkommen beurkundet werden.

(9) Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(10) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat. Über den Plan ist mit den Parteien eine Verhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.

(11) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Bescheide über die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen. Wenn der Plan unangefochten in Rechtskraft erwachsen oder durch die Bescheide der BerufungsbehördenErkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts nicht abgeändert worden ist, kann er als Haupturkunde verwendet werden.

(12) Wenn eine Berichtigung in Geltung bleibender Regulierungsurkunden erforderlich ist, ist sie von der Agrarbehörde in diesen Urkunden durchzuführen.

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