§ 55 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
VIII. Abschnitt

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 55

Gemäß § 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 sind alle zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 26.09.1986 bis 30.09.2007
VIII. Abschnitt

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 55

Gemäß § 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 sind alle zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

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