§ 57 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

Umsetzungshinweis

§ 57

Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienenDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (, ABl Nr L 17526 vom 528. Juli 1985)Jänner 2012, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 972014/1152/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 316. März 1997April 2014 zur Änderung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (, ABl Nr L 073 vom 14. März 1997) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl Nr L 156124 vom 25. Juni 2003)April 2014.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.10.2007 bis 06.04.2021

Umsetzungshinweis

§ 57

Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienenDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (, ABl Nr L 17526 vom 528. Juli 1985)Jänner 2012, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 972014/1152/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 316. März 1997April 2014 zur Änderung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (, ABl Nr L 073 vom 14. März 1997) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl Nr L 156124 vom 25. Juni 2003)April 2014.

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