§ 59 Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.

(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 21.11.2018 bis 06.04.2021

(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.

(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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