§ 5 BerufSchOG 1995 § 5

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

3. Abschnitt

Errichtung und Führung der Berufsschulen

Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen

§ 5

Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenenfestgelegten Voraussetzungen gegebenerfüllt sind.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018

3. Abschnitt

Errichtung und Führung der Berufsschulen

Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen

§ 5

Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 vorgesehenenfestgelegten Voraussetzungen gegebenerfüllt sind.

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