§ 15 BerufSchOG 1995 § 15

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Führung von alternativen Pflichtgegenständen,

Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen, von Förderunterricht und des Gegenstandes

Bewegung und Sport

§ 15

(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei VorliegenSchülerinnen und Schüler von mindestens 15 Anmeldungen abzuhaltenSchulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Ein FreigegenstandDeutschförderklassen sind vom Schulleiter oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegenvon der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von mindestens 15acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei Fremdsprachen von mindestens zwölf Anmeldungen abzuhaltendenen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Seine bzw. ihre Weiterführung ist an ganzjährigen BerufsschulenSie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu Ende besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Semesters einzustellen, wennSchulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die Teilnehmerzahl zwölfbetreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, bei Fremdsprachen neun nicht mehr erreichtsechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Förderunterricht ist bei VorliegenDeutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von mindestensder Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, in den Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werdenschulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei Vorliegendenen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von mindestens sechs Anmeldungen abzuhalten.

(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtesvier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach Absdem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. 1 bis 3 könnenBei einer zu geringen Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen, die für diebetreffenden Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Entfernung gelegen sind, zusammengefaßt werdender jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. Die Klassenschülerhöchstzahl (§ 16) darfDeutschförderkurse können auch in diesen Fällen nicht überschrittenfür Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden.

(5) Der Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs. 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:

a)

ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist;

b)

ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und bei Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist;

c)

ab welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.

Ein solcher Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses kann nur unter Beachtung der der Schule zugewiesenen Lehrerwochenstundenzahl gefaßt werden. Deren Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Landesregierung genehmigt werden, soweit dadurch das insgesamt allen Schulen zugewiesene Lehrerwochenstundenkontingent eingehalten wird. Bei der Festlegung der Eröffnungszahlen im Sinne der lit. a bis c ist auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik, die personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2018
Führung von alternativen Pflichtgegenständen,

Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen, von Förderunterricht und des Gegenstandes

Bewegung und Sport

§ 15

(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei VorliegenSchülerinnen und Schüler von mindestens 15 Anmeldungen abzuhaltenSchulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs 2a und 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Ein FreigegenstandDeutschförderklassen sind vom Schulleiter oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegenvon der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von mindestens 15acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei Fremdsprachen von mindestens zwölf Anmeldungen abzuhaltendenen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Seine bzw. ihre Weiterführung ist an ganzjährigen BerufsschulenSie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu Ende besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs 14 des Semesters einzustellen, wennSchulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die Teilnehmerzahl zwölfbetreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, bei Fremdsprachen neun nicht mehr erreichtsechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Förderunterricht ist bei VorliegenDeutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von mindestensder Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, in den Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werdenschulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei Vorliegendenen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs 2a oder 18 Abs 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von mindestens sechs Anmeldungen abzuhalten.

(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtesvier Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach Absdem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. 1 bis 3 könnenBei einer zu geringen Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen, die für diebetreffenden Schülerinnen und Schüler in zumutbarer Entfernung gelegen sind, zusammengefaßt werdender jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten. Die Klassenschülerhöchstzahl (§ 16) darfDeutschförderkurse können auch in diesen Fällen nicht überschrittenfür Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden.

(5) Der Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist ermächtigt, abweichend von den Abs. 1 bis 3 folgendes autonom festzulegen:

a)

ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist;

b)

ab welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und bei Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist;

c)

ab welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist.

Ein solcher Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses kann nur unter Beachtung der der Schule zugewiesenen Lehrerwochenstundenzahl gefaßt werden. Deren Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Landesregierung genehmigt werden, soweit dadurch das insgesamt allen Schulen zugewiesene Lehrerwochenstundenkontingent eingehalten wird. Bei der Festlegung der Eröffnungszahlen im Sinne der lit. a bis c ist auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik, die personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie die diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

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