§ 16 BerufSchOG 1995 (Anm: entfallen auf Grund

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Klassenschülerzahl

§ 16

Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; wenn hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.2018
Klassenschülerzahl

§ 16

Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten; wenn hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme von Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates zu entscheiden.

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