§ 20 BerufSchOG 1995 § 20

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der InteressensvertretungenGemeinden, in denen sich der Städte und GemeindenBetriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Bildungsdirektion.

(2) WennEin Schulsprengel, der sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Ländermehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hatkann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) das EinvernehmenBildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Landesregierungen herzustellen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffenLändern getroffen hat.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.12.2018 bis 31.12.2018

(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der InteressensvertretungenGemeinden, in denen sich der Städte und GemeindenBetriebsstandort der für den in Aussicht genommenen Schulsprengel in Betracht kommenden, der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen befindet, durch Verordnung der Bildungsdirektion.

(2) WennEin Schulsprengel, der sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Ländermehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, hatkann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) das EinvernehmenBildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Landesregierungen herzustellen und die erforderlichen Vereinbarungen zu treffenLändern getroffen hat.

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