§ 26 BerufSchOG 1995 § 26

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis

Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern

anderer Bundesländer

§ 26

(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Landesregierung kannDas Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, wenn sich Schulsprengeldie auf zwei oder mehrere Länder oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken (sollen) (§ 20 Abs. 2)Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, mitdiesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den betroffenen LandesregierungenLandesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen vom abgebenden an das aufnehmende Land je Schüler zu leistenden Beitrag zum Aufwand der Berufsschule festlegenPersonal- und Sachaufwand zu leisten. Ist ein solcher Beitrag festgelegt,

(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der beteiligten anderen LänderBundesländer gemäß Abs. 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 dem Land zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018
Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis

Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern

anderer Bundesländer

§ 26

(1) Kommen für eine Beitragsleistung (§ 23) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

(2) Auf eine allfällige Beitragsleistung des Landes Salzburg oder Salzburger Gemeinden zum Schulsachaufwand von außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Berufsschulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Die Landesregierung kannDas Land Salzburg hat für jene Schülerinnen und Schüler, wenn sich Schulsprengeldie auf zwei oder mehrere Länder oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken (sollen) (§ 20 Abs. 2)Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Bundesland besuchen, mitdiesem Bundesland nach Maßgabe des Art 4 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG betreffend den betroffenen LandesregierungenLandesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch einen vom abgebenden an das aufnehmende Land je Schüler zu leistenden Beitrag zum Aufwand der Berufsschule festlegenPersonal- und Sachaufwand zu leisten. Ist ein solcher Beitrag festgelegt,

(4) Im Fall einer Beitragsleistung durch das Land Salzburg gemäß Abs 3 entfällt bei Gegenseitigkeit eine Beitragsleistung der Gemeinden der beteiligten anderen LänderBundesländer gemäß Abs. 1. Vom Land Salzburg an andere Länder geleistete Beiträge sind von den Salzburger Gemeinden anstelle der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 dem Land zu ersetzen.

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