§ 28 BerufSchOG 1995 § 28

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Stillegung und Auflassung von Berufsschulen

§ 28

(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.

(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Auflassung und die StillegungStilllegung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion die Auflassung oder StillegungStilllegung auch von Amts wegen anordnen.

(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.12.2018
6. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

Stillegung und Auflassung von Berufsschulen

§ 28

(1) Wenn unter Bedachtnahme auf § 4 die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nicht mehr gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auflassen.

(2) Ist anzunehmen, daß die Voraussetzungen für den Bestand einer Berufsschule (Berufsschulklasse, Expositurklasse) nur vorübergehend nicht gegeben sind, kann der gesetzliche Schulerhalter die Schule (Klasse) auf die Dauer von drei Jahren stillegen. Unter der erstgenannten Voraussetzung kann die Stillegung um längstens weitere drei Jahre verlängert werden.

(3) Die Auflassung und die StillegungStilllegung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 kann die Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)Bildungsdirektion die Auflassung oder StillegungStilllegung auch von Amts wegen anordnen.

(4) Auf die Bestreitung der mit der Auflassung oder Stillegung etwa verbundenen Kosten finden die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 sinngemäß Anwendung.

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