Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs§ 1 NÖ TR seit 31.05.2025 weggefallen. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.
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(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs§ 1 NÖ TR seit 31.05.2025 weggefallen. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft- Treten dieser Verordnung erfolgt.