§ 1 K-HKG Allgemeine Voraussetzungen

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) durch die Landesregierung zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

Auf Antrag des Eigentümers sind ortsgebundene natürliche Vorkommen (wie Quellen, Peloide, Quellgase oder Stollen mit radonhältiger Luft, Moorwasser) durch die Landesregierung zu Heilvorkommen zu erklären, wenn sie ohne Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen. Zur Erlassung des Bescheides ist die Landesregierung zuständig.

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