§ 3 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 3

Antrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,

2.

einen Lageplan,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,

4.

eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf.;

5.

ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2.

(2) Die Analyse nach Abs 1 Z. 4 hat bei einfachen kalten Quellen (Akratopegenentfällt) einer Kontrollanalyse für Quellen (Anlage 2), bei sonstigen Quellen einer kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3), bei Peloiden einer Peloid-Vollanalyse (Anlage 4) zu entsprechen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.03.2021
§ 3

Antrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer hat seinem Antrag folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

eine genaue Beschreibung des natürlichen Vorkommens,

2.

einen Lageplan,

3.

Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Vorkommens,

4.

eine Analyse des Vorkommens, die nicht älter als ein Jahr sein darf.;

5.

ein Gutachten eines geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 (nicht älter als ein Jahr), über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 und § 2.

(2) Die Analyse nach Abs 1 Z. 4 hat bei einfachen kalten Quellen (Akratopegenentfällt) einer Kontrollanalyse für Quellen (Anlage 2), bei sonstigen Quellen einer kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3), bei Peloiden einer Peloid-Vollanalyse (Anlage 4) zu entsprechen.

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