§ 7 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Ist die Erklärung zum Heilvorkommen auf Antrag des Eigentümers ergangen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens der Landesregierung die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Bescheid oder Erkenntnis) bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigengeeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt über die medizinische Richtigkeit der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen anzuschließen. Die Analyse ist von solchen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Auf Verlangen haben diese Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen. Die Pflicht zur Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes betrifft auch später bekannt werdende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.

(2) Wurde das Vorkommen von Amts wegen zum Heilvorkommen erklärt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die im Abs. 1 geforderte Meldung spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Nutzungsbewilligung (§ 8) zu erstatten.

(3) Die Landesregierung hat zu der nach Abs. 1 oder 2 einlangenden Meldung ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die bekanntgegebene Indikation und therapeutische Anwendungsform vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(4) Die Landesregierung hat die Anführung der gemeldeten Indikationen und die Anwendung der gemeldeten Therapien zu untersagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen. Erfolgt die Untersagung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Meldung, gelten die gemeldeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen als anerkannt.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2021

(1) Ist die Erklärung zum Heilvorkommen auf Antrag des Eigentümers ergangen, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Heilvorkommens der Landesregierung die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen binnen sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung (Bescheid oder Erkenntnis) bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigengeeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt über die medizinische Richtigkeit der Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen anzuschließen. Die Analyse ist von solchen Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten durchführen zu lassen, die nach ihrer Art, Einrichtung, Arbeitsweise und Leitung nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem betreffenden Fachgebiet für die ihnen zu übertragenden Aufgaben geeignet sind. Auf Verlangen haben diese Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten den Inhabern von Heilvorkommen die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu bescheinigen. Die Pflicht zur Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes betrifft auch später bekannt werdende Indikationen und therapeutische Anwendungsformen, wenn sie angewendet werden sollen oder auf sie in der Werbung hingewiesen werden soll.

(2) Wurde das Vorkommen von Amts wegen zum Heilvorkommen erklärt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die im Abs. 1 geforderte Meldung spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Nutzungsbewilligung (§ 8) zu erstatten.

(3) Die Landesregierung hat zu der nach Abs. 1 oder 2 einlangenden Meldung ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die bekanntgegebene Indikation und therapeutische Anwendungsform vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

(4) Die Landesregierung hat die Anführung der gemeldeten Indikationen und die Anwendung der gemeldeten Therapien zu untersagen, wenn sie den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft widersprechen. Erfolgt die Untersagung nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Meldung, gelten die gemeldeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen als anerkannt.

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