§ 10 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 10

Analysen von Heilvorkommen

(1) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse hat bei Heilquellen, wenn im Falle ihrer Nutzung als Heilbad die Zahl der Übernachtungen in dem betreffenden Gebiet (Kurort) jährlich 100.000 überschreitet oder im Falle ihrer sonstigen Nutzung jährlich mehr als 500.000 Liter abgefüllt werden, einer Großen Heilwasseranalyse (Anlage 6), in den anderen Fällen einer Kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3) zu entsprechen. Für einfache kalte Quellen (Akratopegen) ist eine Vollanalyse nicht erforderlich.

(3) Vollanalysen und Kontrollanalysen von Heilvorkommen, die weder Quellen noch Peloide sind, sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 durchzuführen.

(4) Als Analysen gelten nur solche Untersuchungen, die durch geeignete Institute, Laboratorien oder AnstaltenUntersuchungsanstalten für balneologische, radiologische oder, bakteriologisch-hygienische, pharmakologische, klimatologische oder chemische Untersuchungen durchgeführt worden sind. BeiAnalysebefunde von Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten, die nicht unter der BewertungLeitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, sind bei der Analysenbefunde muß ein ärztlich-balneologischer Sachverständiger mitgewirkt habenSchlussbewertung unter Beiziehung eines solchen abschließend zu bewerten.

(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.03.2021
§ 10

Analysen von Heilvorkommen

(1) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben mindestens alle zwanzig Jahre eine Vollanalyse und mindestens alle fünf Jahre eine Kontrollanalyse durchführen zu lassen.

(2) Die Vollanalyse hat bei Heilquellen, wenn im Falle ihrer Nutzung als Heilbad die Zahl der Übernachtungen in dem betreffenden Gebiet (Kurort) jährlich 100.000 überschreitet oder im Falle ihrer sonstigen Nutzung jährlich mehr als 500.000 Liter abgefüllt werden, einer Großen Heilwasseranalyse (Anlage 6), in den anderen Fällen einer Kleinen Heilwasseranalyse (Anlage 3) zu entsprechen. Für einfache kalte Quellen (Akratopegen) ist eine Vollanalyse nicht erforderlich.

(3) Vollanalysen und Kontrollanalysen von Heilvorkommen, die weder Quellen noch Peloide sind, sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 durchzuführen.

(4) Als Analysen gelten nur solche Untersuchungen, die durch geeignete Institute, Laboratorien oder AnstaltenUntersuchungsanstalten für balneologische, radiologische oder, bakteriologisch-hygienische, pharmakologische, klimatologische oder chemische Untersuchungen durchgeführt worden sind. BeiAnalysebefunde von Instituten, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten, die nicht unter der BewertungLeitung eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, sind bei der Analysenbefunde muß ein ärztlich-balneologischer Sachverständiger mitgewirkt habenSchlussbewertung unter Beiziehung eines solchen abschließend zu bewerten.

(5) Die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.

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