§ 13 K-HKG Enteignungsverfahren

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf die Durchführung der Enteignung findet das EisenbahnenteignungsgesetzEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,in der Fassung BGBl I Nr 191/1999BGBl. I Nr. 111/2010,

mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

1.

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

2.

der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

3.

jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausspruch über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Der Antrag darf nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgenommen werden;

4.

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

5.

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

Auf die Durchführung der Enteignung findet das EisenbahnenteignungsgesetzEisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz,in der Fassung BGBl I Nr 191/1999BGBl. I Nr. 111/2010,

mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß Anwendung:

1.

zur Entscheidung über die Enteignung ist die Landesregierung zuständig;

2.

der Enteignungsbescheid hat gleichzeitig eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln ist;

3.

jedem der beiden Teile steht es frei, wenn er sich durch die Entscheidung über die Bemessung der Entschädigungssumme benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Entscheidung der Landesregierung die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit der Geltendmachung des Anspruches beim ordentlichen Gericht tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ausspruch über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Der Antrag darf nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgenommen werden;

4.

wenn sich die Enteignung auf Anlagen bezieht, deren Betrieb die Durchführung eines bundesgesetzlich geregelten Verfahrens voraussetzt, ist die für die Durchführung dieses Verfahrens zuständige Behörde zu hören;

5.

die Entschädigung für enteignete Grundstücke hat in erster Linie durch ein entsprechendes Ersatzgrundstück zu erfolgen. Auf Verlangen des Eigentümers ist das ganze Grundstück abzulösen, wenn der nach einer Enteignung verbleibende Rest nicht mehr zweckentsprechend zu nutzen ist.

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