§ 14 K-HKG Betriebsbewilligung für Kuranstalten und Kureinrichtungen

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Gegen solche Bescheide kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden;Zur Erlassung des Bescheides ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten und Kureinrichtungen auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(3) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(4) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.12.2013

(1) Einrichtungen, die der Nutzung von ortsgebundenen erklärten Heilvorkommen, von dessen Produkten oder von klimatischen Faktoren zur stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen (Kuranstalten und Kureinrichtungen), dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden. Gegen solche Bescheide kann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden;Zur Erlassung des Bescheides ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten und Kureinrichtungen auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(3) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(4) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

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