§ 17 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 17

Verfahren

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Betriebsbewilligung folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßgerechtemaßstabsgerechte Baupläne, eines Bausachverständigen;

2.

Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume ersehen werden kannund die für die Behandlung, die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume, die Größe sowie die Bettenanzahl und die medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen hervorgehen.

3. ein Verzeichnis der Schlafräume mit Bettenanzahl.

(2) Im Falle der Nutzung von klimatischen Faktoren hat der Bewerber weiters eine Klimabeschreibung, aus der die im § 24 geforderten Einzelheiten ersehen werden können, beizubringen. Hinsichtlich der Verfassung der Klimabeschreibung gilt § 24 Abs. 3 sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.03.2021
§ 17

Verfahren

(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Betriebsbewilligung folgende Unterlagen anzuschließen:

1.

maßgerechtemaßstabsgerechte Baupläne, eines Bausachverständigen;

2.

Bau- und Betriebsbeschreibungen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume ersehen werden kannund die für die Behandlung, die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume, die Größe sowie die Bettenanzahl und die medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen hervorgehen.

3. ein Verzeichnis der Schlafräume mit Bettenanzahl.

(2) Im Falle der Nutzung von klimatischen Faktoren hat der Bewerber weiters eine Klimabeschreibung, aus der die im § 24 geforderten Einzelheiten ersehen werden können, beizubringen. Hinsichtlich der Verfassung der Klimabeschreibung gilt § 24 Abs. 3 sinngemäß.

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