§ 23 K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 23

Voraussetzungen für die Erklärung

(1) Ein Gebiet darf nur dann zum Kurort erklärt werden, wenn in ihm

1.

erklärte Heilvorkommen oder klimatische Faktoren vorhanden sind;

2.

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind;

3.

die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und notfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden oder gewährleistet sind, wie insbesondere:

a)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung,

b)

eine einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

c)

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

d)

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder, bei einer jährlichen Frequenz von weniger als 5001000 Kurgästen die dauernde Anwesenheit, das Vorhandensein eines Arztes wenigstens während der Saisonin angemessener Entfernung,

e)

die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte,

f)

den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

g)

Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

h)

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,(entfällt)

i)

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr,

j)

das Vorhandensein ausreichenderallgemein zugänglicher Grünflächen.

(2) Dem Antrag auf Erklärung zum Kurort sind Nachweise über das Vorhandensein der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen anzuschließen.

(3) Vor der Erklärung zum Kurort ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.03.2021
§ 23

Voraussetzungen für die Erklärung

(1) Ein Gebiet darf nur dann zum Kurort erklärt werden, wenn in ihm

1.

erklärte Heilvorkommen oder klimatische Faktoren vorhanden sind;

2.

die zur Ausnützung vorhandener Heilvorkommen erforderlichen Betriebe oder Aufbereitungsanlagen vorhanden sind;

3.

die für die Sicherung des Kurerfolges nötigen allgemeinen hygienischen Voraussetzungen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und notfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden oder gewährleistet sind, wie insbesondere:

a)

eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung,

b)

eine einwandfreie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe,

c)

Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung,

d)

die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder, bei einer jährlichen Frequenz von weniger als 5001000 Kurgästen die dauernde Anwesenheit, das Vorhandensein eines Arztes wenigstens während der Saisonin angemessener Entfernung,

e)

die Sicherung der Arzneimittelversorgung im Kurorte,

f)

den hygienischen Anforderungen entsprechende Unterkunftsmöglichkeiten für die Kurgäste,

g)

Verpflegsmöglichkeiten mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist,

h)

das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen,(entfällt)

i)

Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr,

j)

das Vorhandensein ausreichenderallgemein zugänglicher Grünflächen.

(2) Dem Antrag auf Erklärung zum Kurort sind Nachweise über das Vorhandensein der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen anzuschließen.

(3) Vor der Erklärung zum Kurort ist ein Gutachten des Landeshauptmannes darüber einzuholen, ob gegen die Erklärung vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Bedenken bestehen.

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