§ 24a K-HKG

Kärntner Heilvorkommen- und Kurortegesetz - K-HKG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999
§ 24a

Indikationen und Kontrolle

(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder zum Luftkurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 über die medizinische Richtigkeit der Indikationen anzuschließen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Kurorte haben mindestens alle zehn Jahre den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 noch vorliegen. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben darüber hinaus mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 einzuholen, woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 noch gegeben sind. Alle zehn Jahre haben heilklimatische Kurorte und Luftkurorte den Staubgehalt und die Luftverunreinigung durch eine ganzjährige Messung zu prüfen und dem ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zugrunde liegtbeizulegen.

Aus diesem Gutachten muß ersichtlich sein, daß die für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. Die Gutachten sind stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.03.2021

In Kraft vom 01.01.1963 bis 31.03.2021
§ 24a

Indikationen und Kontrolle

(1) Binnen sechs Monaten nach der Erklärung eines Gebietes zum heilklimatischen Kurort oder zum Luftkurort hat die Gemeinde die Indikationen der Landesregierung bekanntzugeben. Dieser Meldung ist ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 über die medizinische Richtigkeit der Indikationen anzuschließen. § 7 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Kurorte haben mindestens alle zehn Jahre den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 noch vorliegen. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben darüber hinaus mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen geeigneten Instituts, Labors oder einer Untersuchungsanstalt gemäß § 10 Abs. 4 einzuholen, woraus ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 noch gegeben sind. Alle zehn Jahre haben heilklimatische Kurorte und Luftkurorte den Staubgehalt und die Luftverunreinigung durch eine ganzjährige Messung zu prüfen und dem ein Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zugrunde liegtbeizulegen.

Aus diesem Gutachten muß ersichtlich sein, daß die für die Anerkennung als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. Die Gutachten sind stets zur Einsicht durch Organe der sanitären Aufsicht bereitzuhalten und der Landesregierung vorzulegen.

(3) Die der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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