§ 6 K-EG

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

ein Trassenplan im Katastermaßstab,

c)

Masttypenzeichnungen,

d)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne,

e)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke,

f)

ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke,

g)

ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der zuständigen Verwaltungen sowie im Falle elektrischer Leitungsanlagen der im Nahbereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten parallelen Leitungsanlagen,

h)

bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in lit. g genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,

i)

eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte,

j)

bei elektrischen Leitungsanlagen Unterlagen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung, insbesondere in sensiblen Bereichen gemäß § 7b Abs. 2.

(2) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.11.2022
(1) Dem Ansuchen um Bewilligung (§ 3 Abs. 1) sind in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage,

b)

ein Trassenplan im Katastermaßstab,

c)

Masttypenzeichnungen,

d)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne,

e)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke,

f)

ein Verzeichnis der Eigentümer der betroffenen Grundstücke,

g)

ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der zuständigen Verwaltungen sowie im Falle elektrischer Leitungsanlagen der im Nahbereich der Trasse vorhandenen oder bewilligten parallelen Leitungsanlagen,

h)

bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000, der auch die in lit. g genannten eigenen Leitungsanlagen zu berücksichtigen hat,

i)

eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte,

j)

bei elektrischen Leitungsanlagen Unterlagen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung, insbesondere in sensiblen Bereichen gemäß § 7b Abs. 2.

(2) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde eine Ausfertigung der im Abs. 1 lit. a bis e bezeichneten Unterlagen beizufügen.

(3) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung wegen der Eigenart des Projekts nicht zulassen, hat die Behörde dem Bewilligungswerber die Beibringung der zur Beurteilung der elektrischen Leitungsanlagen zusätzlich erforderlichen Unterlagen aufzutragen.

(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 1 genannten Unterlagen absehen, wenn die Beurteilung auch ohne diese Unterlagen möglich ist.

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