Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG (K-RaumOG) Fundstelle (weggefallen)

Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Gesetz vom 24. November 1969 über die Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG)
StF: LGBl Nr 76/1969

Änderung

LGBl Nr 5/1990

LGBl Nr 42/1994

LGBl Nr 86/1996 (LVGK-RaumOG)

LGBl Nr 60/1994 (DFB)

LGBl Nr 89/1994 (DFB)

LGBl Nr 136/2001

LGBl Nr 24/2016

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Begriff und Abgrenzung

§ 2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

§ 3

Überörtliche Entwicklungsprogramme

§ 3a

Verfahren

§ 3b

Änderung von Entwicklungsprogrammen

§ 3c

Raumverträglichkeitsprüfung

§ 4

entfällt

§ 5

Wirkung für die Hoheitsverwaltung

§ 6

Wirkung für die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes

§ 7

Raumordnungskataster

§ 8

Raumordnungsbeirat

§ 8a

Zusammensetzung des Beirates

§ 8b

Sitzungen des Beirates

ANM zu § 3: Mit ArtFundstelle seit 31.12.2021 weggefallen. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 42/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Die gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, aufgestellten Entwicklungsprogramme gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.”

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2021
Gesetz vom 24. November 1969 über die Raumordnung (Kärntner Raumordnungsgesetz - K-ROG)
StF: LGBl Nr 76/1969

Änderung

LGBl Nr 5/1990

LGBl Nr 42/1994

LGBl Nr 86/1996 (LVGK-RaumOG)

LGBl Nr 60/1994 (DFB)

LGBl Nr 89/1994 (DFB)

LGBl Nr 136/2001

LGBl Nr 24/2016

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1

Begriff und Abgrenzung

§ 2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

§ 3

Überörtliche Entwicklungsprogramme

§ 3a

Verfahren

§ 3b

Änderung von Entwicklungsprogrammen

§ 3c

Raumverträglichkeitsprüfung

§ 4

entfällt

§ 5

Wirkung für die Hoheitsverwaltung

§ 6

Wirkung für die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes

§ 7

Raumordnungskataster

§ 8

Raumordnungsbeirat

§ 8a

Zusammensetzung des Beirates

§ 8b

Sitzungen des Beirates

ANM zu § 3: Mit ArtFundstelle seit 31.12.2021 weggefallen. II Abs. 2 und 3 des Gesetzes LGBl Nr 42/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Die gemäß § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 76/1969, aufgestellten Entwicklungsprogramme gelten als überörtliche Entwicklungsprogramme im Sinne des § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes. Sie sind, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, längstens bis zum 31. Dezember 1994 anzupassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Abänderung von Entwicklungsprogrammen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.”

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