§ 2 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von mindestens 100 m2 zu verstehen, die von einem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2) oder einem Bewirtschafter (§ 4 Z 3) zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.

(2) Unter Weingartengrundstück ist ein Grundstück gemäß § 7a Abs2 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 1 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001 zu verstehen, auf welchem sich ein Weingarten oder mehrere Weingärten oder Teile von solchen befinden.

(3) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von älteren Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Unter Weingarten im Sinne dieses Gesetzes ist eine Grundfläche im Ausmaß von mindestens 100 m2 zu verstehen, die von einem Weinbautreibenden (§ 4 Z 2) oder einem Bewirtschafter (§ 4 Z 3) zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist.

(2) Unter Weingartengrundstück ist ein Grundstück gemäß § 7a Abs2 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 1 des Vermessungsgesetzes - VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001 zu verstehen, auf welchem sich ein Weingarten oder mehrere Weingärten oder Teile von solchen befinden.

(3) Eine Nachpflanzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn nach dem Ausfall von älteren Reben auf demselben Standort Reben angepflanzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten