§ 3 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Bergweinbauflächen sind Weingärten, die in einer Weinbauflur gemäß § 1 liegen und infolge ihrer Hangneigung nur eine erschwerte Bewirtschaftung erlauben§ 3 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung die Bergweinbauflächen abgestuft nach dem Grad der erschwerten Bewirtschaftbarkeit in Hangneigungszonen mit gleicher Bewirtschaftungserschwernis zu gliedern.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Bergweinbauflächen sind Weingärten, die in einer Weinbauflur gemäß § 1 liegen und infolge ihrer Hangneigung nur eine erschwerte Bewirtschaftung erlauben§ 3 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Der Magistrat hat durch Verordnung die Bergweinbauflächen abgestuft nach dem Grad der erschwerten Bewirtschaftbarkeit in Hangneigungszonen mit gleicher Bewirtschaftungserschwernis zu gliedern.

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