§ 5 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Begriffe „Reben“ und „Rebschulen“ bestimmen sich nach den im Art§ 5 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 2 Abs. 1 lit. A und D der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, ABl. Nr. L 93 vom 18.04.1968 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/11/EG, ABl. Nr. L 053 vom 23.02.2002 S. 20, enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.

(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Die Begriffe „Reben“ und „Rebschulen“ bestimmen sich nach den im Art§ 5 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 2 Abs. 1 lit. A und D der Richtlinie 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, ABl. Nr. L 93 vom 18.04.1968 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/11/EG, ABl. Nr. L 053 vom 23.02.2002 S. 20, enthaltenen Begriffsbestimmungen.

(2) Der Begriff „Weinjahr“ bestimmt sich nach der im Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmung.

(3) Die Begriffe „Roden“, „Pflanzen“, „Pflanzungsrecht“, „Wiederbepflanzungsrecht“ und „Umveredelung“ bestimmen sich nach den im Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, enthaltenen Begriffsbestimmungen.

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