§ 8 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Nachpflanzen, Wiederbepflanzen und Pflanzen von Reben auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes ist dem Weinbautreibenden nur innerhalb der Weinbaufluren gestattet§ 8 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. Im Fall des § 14a ist das Pflanzen von Reben auch außerhalb der Weinbaufluren gestattet.

(2) Die Pflanzung oder Neuanpflanzung ist - ausgenommen von den in Abs. 1 erster Satz genannten Fällen oder bei Vorliegen einer Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 - verboten.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 24.12.2014 bis 23.09.2020
(1) Das Nachpflanzen, Wiederbepflanzen und Pflanzen von Reben auf Grund eines aus der regionalen Reserve gewährten Pflanzungsrechtes ist dem Weinbautreibenden nur innerhalb der Weinbaufluren gestattet§ 8 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. Im Fall des § 14a ist das Pflanzen von Reben auch außerhalb der Weinbaufluren gestattet.

(2) Die Pflanzung oder Neuanpflanzung ist - ausgenommen von den in Abs. 1 erster Satz genannten Fällen oder bei Vorliegen einer Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 - verboten.

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