§ 9 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Weinbautreibende und Bewirtschafter sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartengrundstücke, die im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen§ 9 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden oder vom Bewirtschafter ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.

(3) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 sind Weingartengrundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen nicht eine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.

(4) Der Magistrat kann auf Antrag eines Weinbautreibenden oder Bewirtschafters nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 24.12.2014 bis 23.09.2020
(1) Weinbautreibende und Bewirtschafter sind verpflichtet, ihre in den Weinbaufluren liegenden Weingartengrundstücke, die im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als ausgepflanzt oder gerodet eingetragen sind, weinbaulich zu nutzen§ 9 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Gerodete Weingartengrundstücke dürfen keiner anderen als einer weinbaulichen Nutzung zugeführt werden und sind vom Weinbautreibenden oder vom Bewirtschafter ehestmöglich, jedoch spätestens vor dem Ende des achten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres, wieder zu bepflanzen.

(3) Von der Verpflichtung zur Bewirtschaftung gemäß Abs. 1 sind Weingartengrundstücke, die in den Flächenwidmungsplänen nicht eine Widmung als Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel (SWW), Schutzgebiet, Wald- und Wiesengürtel, in dem örtlich begrenzte Teile ausgewiesen werden, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind (SWWL), oder ländliche Gebiete (L) aufweisen, ausgenommen.

(4) Der Magistrat kann auf Antrag eines Weinbautreibenden oder Bewirtschafters nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung Ausnahmen von der Bewirtschaftungspflicht gemäß Abs. 1 zur Nutzung der Flächen zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken bescheidmäßig bewilligen, wenn die marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Vermarktung, Absatz, Verpachtung, unvorhergesehene oder krisenhafte Ereignisse sowie sonstige berücksichtigungswürdige Gründe) eine weinbauliche Bewirtschaftung nicht zulassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten